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   BFH, 04.07.2002 - VIII B 72/02   

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BFH, 04.07.2002 - VIII B 72/02 (https://dejure.org/2002,8132)
BFH, Entscheidung vom 04.07.2002 - VIII B 72/02 (https://dejure.org/2002,8132)
BFH, Entscheidung vom 04. Juli 2002 - VIII B 72/02 (https://dejure.org/2002,8132)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Einkommensteuer - Einkünfte - Gewerbebetrieb - Grundstück - Veräußerung - GbR - Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Unbillige Härte - Aussetzung der Vollziehung - Bebauung - 3-Objekt-Grenze

  • Judicialis

    AO 1977 § 164 Abs. 2; ; AO 1977 § 268; ; FGO § 69 Abs. 3; ; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 108; ; FGO § 113; ; FGO § 69 Abs. 2 Satz 6; ; EStG § 15 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 6
    AdV; Grundlagenbescheid; Sicherheitsleistung; gewerblicher Grundstückshandel

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 1445
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 04.07.2002 - VIII B 72/02
    Nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98 (BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291) gilt dies nicht nur in Fällen der Anschaffung bebauter Grundstücke und deren Veräußerung (sog. Durchhandeln), sondern --entsprechend der Grundentscheidung des Gesetzgebers, private Veräußerungsgewinne nicht der Einkommensteuer zu unterwerfen, sowie aus Gründen der gebotenen Rechtsvereinfachung und der Verlässlichkeit der Rechtsordnung-- in der Regel auch dann, wenn das Grundstück vom Steuerpflichtigen bebaut und anschließend veräußert wird (sog. Bebauungsfall).

    cc) Diese werden im Streitfall auch nicht durch die Ausführungen des Großen Senats in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 zu den besonderen Sachverhalten ausgeräumt, bei deren Vorliegen ausnahmsweise auch dann, wenn die 3-Objekt-Grenze nicht überschritten wird, ein gewerblicher Grundstückshandel anzunehmen ist (vgl. vorstehend Abschn. II. 4. b/aa der Gründe).

  • BFH, 15.03.2000 - X R 130/97

    Grundstückshandel: Drei-Objekt-Grenze - Erbfolge

    Auszug aus BFH, 04.07.2002 - VIII B 72/02
    Für das zusätzlich zu beachtende (negative) Erfordernis, dass es sich nicht um eine private Vermögensverwaltung handeln darf und damit ein Gewerbebetrieb nur dann angenommen werden kann, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund tritt, hat die Rechtsprechung im Bereich des gewerblichen Grundstückshandels die sog. 3-Objekt-Grenze eingeführt, nach der kein Gewerbebetrieb vorliegt, wenn weniger als 4 Objekte veräußert werden (vgl. BFH-Urteil vom 15. März 2000 X R 130/97, BFHE 191, 360, BStBl II 2001, 530, m.w.N.).

    Allerdings hat der IV. Senat des BFH im Falle des Verkaufs von zwei mit Wohn- und Geschäftshäusern bebauten Grundstücken --wenn auch vor Ergehen der BFH-Urteile vom 18. Mai 1999 I R 118/97, BFHE 188, 561, BStBl II 2000, 28, sowie in BFHE 191, 360, BStBl II 2001, 530 (jeweils betreffend Veräußerung eines Mehrfamilienhauses)-- die Frage ausdrücklich offen gelassen und angenommen, dass hierdurch mindestens zwei Objekte im Sinne der 3-Objekt-Grenze veräußert worden seien.

  • BFH, 29.07.1997 - VIII S 1/97

    Annahme eines öffentlichen Interesses an einer Sicherheitsleistung

    Auszug aus BFH, 04.07.2002 - VIII B 72/02
    Zwar ist nach § 69 Abs. 2 Satz 6 FGO --abgesehen von dem Fall, dass der Rechtsbehelf gegen den Grundlagenbescheid mit Sicherheit oder doch mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg haben und deshalb bereits im Rahmen des Aussetzungsverfahrens zu diesem Bescheid eine Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen wird (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 29. Juli 1997 VIII S 1/97, BFH/NV 1998, 186, sowie nachfolgend Abschn. II. 5. der Gründe dieses Beschlusses)-- über eine Sicherheitsleistung grundsätzlich bei der Aussetzung des Folgebescheids zu entscheiden.

    Da die vorstehenden Erwägungen jedoch andererseits nicht die weitergehende Annahme erlauben, dass die (ggf. gerichtlichen) Rechtsbehelfe gegen die Feststellungsbescheide mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg haben werden, kommt ein ausdrücklicher Ausschluss der Sicherheitsleistung nach § 69 Abs. 2 Satz 6, 1etzter Halbsatz FGO nicht in Betracht (Senats-Beschluss in BFH/NV 1998, 186).

  • BFH, 18.05.1999 - I R 118/97

    Mehrfamilienhäuser und Gewerbebauten: Drei-Objekt-Grenze

    Auszug aus BFH, 04.07.2002 - VIII B 72/02
    Allerdings hat der IV. Senat des BFH im Falle des Verkaufs von zwei mit Wohn- und Geschäftshäusern bebauten Grundstücken --wenn auch vor Ergehen der BFH-Urteile vom 18. Mai 1999 I R 118/97, BFHE 188, 561, BStBl II 2000, 28, sowie in BFHE 191, 360, BStBl II 2001, 530 (jeweils betreffend Veräußerung eines Mehrfamilienhauses)-- die Frage ausdrücklich offen gelassen und angenommen, dass hierdurch mindestens zwei Objekte im Sinne der 3-Objekt-Grenze veräußert worden seien.
  • BFH, 24.01.1996 - X R 255/93

    Gewerblicher Grundstückhandel eines Bauingenieurs, der zwei Grundstücke jeweils

    Auszug aus BFH, 04.07.2002 - VIII B 72/02
    Die Vorinstanz hat sich hierbei --auch mit Rücksicht auf die erhebliche Zahl der errichteten Wohnungen-- vor allem auf die Erwägungen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Januar 1996 X R 255/93 (BFHE 180, 51, BStBl II 1996, 303, sog. Supermarkt-Urteil) gestützt und ergänzend ausgeführt, dass die GbR das Grundstück noch vor der endgültigen Fertigstellung der Gebäude veräußert habe, die Verpflichtung zur Aufteilung in Eigentumswohnungen sowie zur Vermittlung von Mietern eingegangen sei und für zwei Jahre eine Mietgarantie übernommen habe.
  • BFH, 23.04.1996 - VIII R 27/94

    Langjährige Vermietung und Selbstnutzung beim gewerblichen Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 04.07.2002 - VIII B 72/02
    Hierfür spricht, dass nach der Rechtsprechung Objekt in diesem Sinne sein könne, was auch Gegenstand eines Grundstückskaufvertrags sein kann (vgl. BFH-Entscheidungen vom 22. April 1998 IV B 19/98, BFHE 185, 480, BStBl II 1999, 295, zu Abschn. 1. b/aa, m.w.N; vom 23. April 1996 VIII R 27/94, BFH/NV 1997, 170).
  • BFH, 24.03.1994 - IV S 1/94

    Vertraglich vereinbarte Gewinnverwendung zur Verlustdeckung der Schwester-KG ist

    Auszug aus BFH, 04.07.2002 - VIII B 72/02
    Ein hierauf gerichtetes Begehren kann der Antragsschrift jedoch nicht entnommen werden, weil mit dieser lediglich dargelegt wurde, dass nach Ansicht der Antragstellerin ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Feststellungsbescheide bestehen oder jedenfalls die Erhebung der Einkommensteuer mit einer unbilligen Härte i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 (i.V.m. Abs. 3 Satz 1) FGO verbunden sei, und --wie ausgeführt-- das Vorliegen dieser Voraussetzungen im Verfahren zur Aussetzung des Grundlagenbescheids zu prüfen ist (vgl. zum Merkmal der unbilligen Härte BFH-Beschluss vom 24. März 1994 IV S 1/94, BFHE 173, 420, BStBl II 1994, 398; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 69 Rz. 106, m.w.N.).
  • BFH, 18.09.1996 - I B 31/96

    Beteiligung eines Organträgers an der Organgesellschaft

    Auszug aus BFH, 04.07.2002 - VIII B 72/02
    Der Antrag ist deshalb in dem von der Vorinstanz vertretenen Sinne --rechtsschutzgewährend-- auszulegen (zur Umdeutung vgl. BFH-Entscheidungen vom 24. Oktober 1968 IV B 40/68, BFHE 93, 543, BStBl II 1969, 40; vom 12. Januar 1978 IV S 12-13/77, BFHE 124, 147, BStBl II 1978, 227; vom 30. April 1987 VIII S 2/87, BFH/NV 1987, 796; s. auch BFH-Beschluss vom 18. September 1996 I B 31/96, BFH/NV 1997, 378).
  • BFH, 22.04.1998 - IV B 19/98

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Mietwohngrundstücken

    Auszug aus BFH, 04.07.2002 - VIII B 72/02
    Hierfür spricht, dass nach der Rechtsprechung Objekt in diesem Sinne sein könne, was auch Gegenstand eines Grundstückskaufvertrags sein kann (vgl. BFH-Entscheidungen vom 22. April 1998 IV B 19/98, BFHE 185, 480, BStBl II 1999, 295, zu Abschn. 1. b/aa, m.w.N; vom 23. April 1996 VIII R 27/94, BFH/NV 1997, 170).
  • BFH, 15.03.1994 - IX B 151/93

    Keine Antragsbefugnis im gerichtlichen Vollziehungsaussetzungsverfahren für einen

    Auszug aus BFH, 04.07.2002 - VIII B 72/02
    Zutreffend hat das FG ferner die Antragsbefugnis der Antragstellerin bejaht (zur entsprechenden Geltung des § 48 FGO vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. September 1991 IX B 12/91, BFH/NV 1992, 157; vom 15. März 1994 IX B 151/93, BFHE 173, 492, BStBl II 1994, 519; Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 69 FGO Rz. 140).
  • BFH, 23.08.1988 - VII B 76/88

    Beschwerde - Änderung von Anträgen - Streitgegenstand - Wesentliche Veränderung

  • BFH, 24.10.1968 - IV B 40/68

    Antrag eines Gesellschafters auf Aussetzung der Vollziehung seines

  • BFH, 20.09.1991 - IX B 12/91

    Verfahrensrechtliche Behandlung vonTreuhandverhältnissen bei

  • BFH, 30.04.1987 - VIII S 2/87

    Antrag auf Umdeutung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung eines

  • BFH, 12.01.1978 - IV S 13/77
  • FG Köln, 06.06.2018 - 15 V 754/18

    Ausschluss einer Sicherheitsleistung für geänderte Festsetzungen von

    Ein ausdrücklicher Ausschluss der Sicherheitsleistung bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides kommt demgegenüber nach Rechtsprechung des BFH nur in Betracht, wenn mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit in der Hauptsache eine für den Steuerpflichtigen günstige Entscheidung zu erwarten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des BFH vom 6. März 1991 II B 65/89, BFH/NV 1992, 473; vom 29. Juli 1997 VIII S 1/97, BFH/NV 1998, 186; vom 4. Juli 2002, VIII B 72/02, BFH/NV 2002, 1445).
  • FG Sachsen, 16.07.2003 - 7 K 1147/96

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung eines Grundstücks vor seiner

    Allein nach diesen Grundsätzen ginge die Klägerin zu Recht davon aus, dass mit der bloßen Veräußerung des aus mehreren Parzellen bestehenden Grundstücks - obgleich dieses noch mit einem Wohn- und Geschäftshaus zu bebauen war - die Drei-Objekt Grenze nicht überschritten wurde (vgl. zum Objektbegriff u.a. BFH-Beschluss vom 4.Juli 2002 VIII B 72/02 und BFH-Urteil vom 15.März 2000 X R 130/97, BStBl II 2001, 530).

    Das Gericht sieht keinen Anlass, die Tätigkeit der Klägerin anders als die einer GbR, die ein unbebautes Grundstück erwirbt, das anschließend in zwei Grundstücke aufgeteilt wird, und die sich im Vertrag über den Verkauf der Grundstücke verpflichtet, darauf ein bzw. zwei Mehrfamilienhäuser schlüsselfertig zu errichten (BFH-Urteil vom 13.August 2002 VIII R 53/97, BFH/NV 2002, 1586) oder, die ein unbebautes Grundstück erwirbt und anschließend drei von insgesamt vier Eigentumswohnungen, die von ihr auf dem Grundstück errichtet werden sollen, mit Gewinnerzielungsabsicht verkauft (BFH-Urteil vom 13.August 2002 VIII R 14/99, BFH/NV 2002, 1535; vgl. aber auch BFH-Beschluss vom 4.Juli 2002 VIII B 72/02, BFH/NV 2002, 1445) und damit als gewerblich anzusehen.

    Dass es sich insoweit allenfalls nur um ein Objekt gehandelt hatte, steht der Annahme der Nachhaltigkeit nicht entgegen (vgl. BFH-Beschluss vom 4.Juli 2002 B 72/02, BFH/NV 2002, 1445 m.H.auf BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, a.a.O.).

  • FG Münster, 07.01.2015 - 8 V 1774/14

    Buchführungsmängel, Hinzuschätzung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kommt ein ausdrücklicher Ausschluss der Sicherheitsleistung bei der Aussetzung der Vollziehung nur in Betracht, wenn der gegen den Grundlagenbescheid gerichtete Rechtsbehelf mit Sicherheit oder großer Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird (BFH Beschlüsse vom 29.07.1997 VIII S 1/97, BFH/NV 1998, 186 und vom 04.07.2002 VIII B 72/02, BFH/NV 2002, 1445).
  • FG Schleswig-Holstein, 22.05.2008 - 1 K 50267/03

    Gewerblicher Grundstückshandel: Veräußerung von fünf Mehrfamilienhäusern auf

    Dem Antrag der Gesellschafterin A auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist in der Beschwerdeinstanz durch Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. Juli 2002 VIII B 72/02 stattgegeben worden.
  • FG Münster, 11.12.2002 - 2 K 4412/98

    Drei-Objekt-Grenze; Objektbegriff bei Erbbaurechtsbestellung; Einkommensteuer

    Der erkennende Senat folgt der Rechtsauffassung, nach der Objekt i.S.dieser typisierenden Rechtsprechung das sein kann, was auch Gegenstand eines Grundstückkaufvertrags sein kann (vgl. BFH-Beschluss vom 04.07.2002 VIII B 72/02, BFH/NV 2002, 1445).
  • FG Schleswig-Holstein, 23.12.2013 - 3 V 101/12

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Widerruf einer Billigkeitsmaßnahme:

    Gleichwohl ist aber der an den einschlägigen Gesetzesvorschriften zu messende objektive Erklärungswert aus Empfängersicht - Rechtsschutz gewährend - dahingehend zu verstehen, dass der Antragsteller in seinem Antrag die Aufhebung der Billigkeitsmaßnahme in Bezug nahm und insoweit das zulässige Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes eingelegt hat (vgl. auch BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002, VIII B 72/02, BFH/NV 2002, 1445).
  • FG Münster, 18.04.2005 - 2 K 4412/98

    Berücksichtigung von Erbbauzinsen als Betriebseinnahmen i.R.v. gewerblichen

    Der erkennende Senat folgt der Rechtsauffassung, nach der Objekt i.S.dieser typisierenden Rechtsprechung das sein kann, was auch Gegenstand eines Grundstückkaufvertrags sein kann (vgl. BFH-Beschluss vom 04.07.2002 VIII B 72/02, BFH/NV 2002, 1445).
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